Merkblatt zu Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen die Vollzeitschulpflicht

Unentschuldigte Fehlzeiten vor und mit Anschluss an die Schulferien bzw. bewegliche Ferientage

Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sollen zu Beginn eines jeden Schuljahres von der Schule darauf hingewiesen werden, dass eine Beurlaubung vor und im Anschluss an die Ferien gemäß § 10 Abs. 3 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) nur in absoluten Dringlichkeitsfällen (z. B. Beerdigungen, Betriebs-/Werksferien) möglich ist.

Kurzfristige Unterrichtsversäumnisse im zeitlichen Zusammenhang mit Schulferien führen zu begründeten Zweifeln an der Krankheit als Versäumnisgrund. Die Schule wird in solchen Fällen die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.

Kommt es zu einer nicht genehmigten bzw. nicht ausreichend entschuldigten Ferienverlängerung, wird umgehend eine Bußgeldanzeige gefertigt und an die Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 48) gesendet.

Da häufig Ferien verlängert werden, um günstige Urlaubstarife zu nutzen, wurde im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen die Mindesthöhe des Bußgeldes auf 80,00 € pro unentschuldigten Fehltag und pro Elternteil festgelegt.